§ 4 NWohlfFöG - Förderung der Landesstelle für Suchtfragen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Förderung der Freien Wohlfahrtspflege (NWohlfFöG)
- Amtliche Abkürzung
- NWohlfFöG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
(1) Die Finanzhilfe nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 ist für die Aufgaben der Landesstelle für Suchtfragen, insbesondere für die Organisation der Beratungsstellen und die Beratung der Glücksspielaufsicht, (§ 1 Abs. 5 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes) zu verwenden.
(2) 1Die Landesstelle für Suchtfragen hat dem Land die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfe nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 nachzuweisen. 2Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Verordnung zu regeln.
(3) § 3 Abs. 4 gilt für Rückforderungen des Landes gegenüber der Landesstelle für Suchtfragen entsprechend.