§ 5 NWohlfFöG - Prüfung durch den Landesrechnungshof
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Förderung der Freien Wohlfahrtspflege (NWohlfFöG)
- Amtliche Abkürzung
- NWohlfFöG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
1Der Landesrechnungshof kann die Verwendung der Finanzhilfe bei den in § 2 Abs. 1 genannten Empfängern prüfen. 2Haben diese die Mittel an Dritte weitergeleitet, so kann der Landesrechnungshof auch bei diesen prüfen; § 91 Abs. 2 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung gilt entsprechend. 3Die Dritten sind von den Empfängern der Finanzhilfe auf das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes hinzuweisen.