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  • ab 01.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 3 NWohlfFöG - Förderung der Aufgaben der Freien Wohlfahrtspflege

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Förderung der Freien Wohlfahrtspflege (NWohlfFöG)
Amtliche Abkürzung
NWohlfFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) 1Die Finanzhilfe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 ist für die Förderung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben zu verwenden. 2Die Finanzhilfe darf im Rahmen wirtschaftlicher Betätigung ausschließlich für Maßnahmen in Einrichtungen eingesetzt werden, deren Geschäftsbetrieb auch bei Einbeziehung der Finanzhilfe den Regelungen der §§ 65 bis 68 der Abgabenordnung entspricht. 3Wohlfahrtspflegerischen Aufgaben dienen alle Maßnahmen, die darauf abzielen, Menschen zu unterstützen, die Hilfe benötigen oder ohne Unterstützung benötigen würden, sowie Maßnahmen, welche die organisatorischen und personellen Voraussetzungen der Hilfeleistung schaffen oder verbessern sollen. 4Bei der Ausgestaltung der Förderung und bei der Wahrnehmung der wohlfahrtspflegerischen Aufgaben sind auch die Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. II 2008 S. 1419) ergeben.

(2) 1Die Finanzhilfe nach Absatz 1 darf nur gezahlt werden, wenn eine Vereinbarung zwischen dem für Soziales zuständigen Ministerium und den in der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Spitzenverbänden besteht, in der mindestens geregelt sind

  1. 1.

    die Aufteilung der Finanzhilfe auf die einzelnen Spitzenverbände oder auf Gruppen der Spitzenverbände,

  2. 2.

    die wohlfahrtspflegerischen Aufgaben, für deren Förderung die Finanzhilfe zu verwenden ist,

  3. 3.

    für mindestens 67 Prozent der Finanzhilfe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 die zu fördernden Aufgaben, und zwar jeweils unter Angabe der dafür einzusetzenden Mindestanteile,

  4. 4.

    der Höchstanteil der Finanzhilfe, der für Verwaltungsaufgaben verwendet werden darf, und

  5. 5.

    der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Finanzhilfe sowie der aus dieser an Dritte vergebenen Mittel durch die Spitzenverbände.

2Die Vereinbarung nach Satz 1 ist von dem für Soziales zuständigen Ministerium innerhalb von vier Wochen nach ihrer Unterzeichnung im Niedersächsischen Ministerialblatt und im Internet zu veröffentlichen.

(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht zustande, so kann das für Soziales zuständige Ministerium die in Absatz 2 Satz 1 genannten Gegenstände durch Verordnung regeln.

(4) Das Land kann durch Leistungsbescheid die Finanzhilfe von den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Empfängern zurückfordern, soweit

  1. 1.

    diese die Finanzhilfe oder

  2. 2.

    Dritte die an sie aus der Finanzhilfe weitergeleiteten Mittel

zweckwidrig verwendet haben.