Abschnitt 3 WE-Meldung-RdErl - Meldeverfahren
Bibliographie
- Titel
- Meldung wichtiger Ereignisse und Erstattung von Verlaufsberichten
- Redaktionelle Abkürzung
- WE-Meldung-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21021
3.1
WE-Meldungen und Verlaufsberichte sind unverzüglich im Wege der formellen Nachricht (EPOST) zu erstatten. In der Betreffzeile ist eine den Sachverhalt prägende Überschrift mit Benennung des Ereignisortes aufzuführen. WE-Meldungen sind ggf. vorab auch fernmündlich, per E-Mail oder Fax zu erstatten.
3.2
Eine sofortige fernmündliche Meldung ist insbesondere zu erstatten
bei Ereignissen mit politisch motiviertem Hintergrund, die unmittelbar überregional Folgeaktionen auslösen können,
in den Fällen der Nummer 1.2.10, ggf. in Abstimmung mit der nichtpolizeilichen Einsatzleitung,
bei Ereignissen mit extremistischem oder terroristischem Hintergrund einschließlich Verdachtslagen, dazu zählen z. B. Sachverhalte, die Relevanz für die Sicherheit des Luft- oder Seeverkehrs haben können (z. B. Diebstahl von Luftfahrzeugen oder Schiffen, vermisste Luftfahrzeuge oder Schiffe, Brandanschläge),
wenn der Verdacht besteht, dass ein ziviles Luftfahrzeug aus terroristischen oder anderen Motiven als Waffe verwendet und zum gezielten Absturz gebracht werden soll (die in den "Gemeinsamen Grundsätzen von Bund und Ländern über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit im Deutschen Luftraum durch RENEGADE-Luftfahrzeuge" festgeschriebenen Kommunikationsabläufe bleiben hiervon unberührt).
3.3
WE-Meldungen sollen durch die erstbefasste Dienststelle, Nachtragsmeldungen durch
die sachbearbeitende Dienststelle erstattet werden.
3.4
Bei längerfristigen Einsätzen sind Verlaufsberichte phasenweise zu übermitteln. Daneben ist nach Einsatzende ein zusammengefasster Verlaufsbericht zu erstatten. Die Meldung wichtiger Ereignisse während eines Einsatzes bleibt unberührt.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des RdErl. vom 11. Dezember 2019 (Nds. MBl. S. 1757)