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  • ab 03.08.2006 (aktuelle Fassung)

§ 34 NKWO - Wahlanzeige

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Amtliche Abkürzung
NKWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330

(1) 1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Wahlanzeige (§ 22 NKWG) den Tag des Eingangs und prüft unverzüglich, ob der Anzeige die notwendigen Unterlagen beigefügt sind. 2Wird ein Mangel festgestellt, so ist die anzeigende Vereinigung sofort zu benachrichtigen und aufzufordern, den Mangel rechtzeitig zu beseitigen. 3Nach der Feststellung nach § 22 Abs. 3 NKWG ist eine Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

(2) 1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die eine Wahlanzeige eingereicht haben, zu der Sitzung des Landeswahlausschusses ein, in der für die Wahl über ihre Anerkennung als Partei entschieden wird. 2Sie oder er legt dem Landeswahlausschuss die eingegangenen Wahlanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung nach Absatz 1. 3Vor der Beschlussfassung des Landeswahlausschusses sind die erschienenen Beteiligten zu hören.

(3) 1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter verkündet die Feststellung des Landeswahlausschusses nach § 22 Abs. 3 NKWG im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe und macht sie öffentlich bekannt. 2Über die Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt.