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  • ab 27.07.2012 (aktuelle Fassung)

§ 17 NBrandSchG - Auswärtiger Einsatz

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Amtliche Abkürzung
NBrandSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

1Die Werkfeuerwehr ist verpflichtet, zur Brandbekämpfung und zur Hilfeleistung auf Ersuchen der Gemeinde auch außerhalb des wirtschaftlichen Unternehmens oder der öffentlichen Einrichtung tätig zu werden, soweit der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung im eigenen Bereich nicht gefährdet werden. 2Die durch einen Einsatz nach Satz 1 entstandenen Kosten sind von der Gemeinde zu erstatten, auf deren Gebiet die Werkfeuerwehr eingesetzt war.