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§ 19 AVNot

Bibliographie

Titel
Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
Amtliche Abkürzung
AVNot
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32370000000008

(1) Eine Vertreterbestellung (§ 39 Abs. 1 Halbsatz 1 BNotO) ist nur zulässig, wenn die Notarin oder der Notar nicht lediglich an der Ausübung einzelner Amtsgeschäfte verhindert ist.

(2) Die Bestellung einer ständigen Vertreterin oder eines ständigen Vertreters (§ 39 Abs. 1 Halbsatz 2 BNotO) ist als Ausnahme anzusehen. Sie soll nur erfolgen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Notarin oder der Notar durch die Stellung im öffentlichen Leben, durch die Wahrnehmung von Ehrenämtern, durch eine Erkrankung, die nicht eine dauernde Dienstunfähigkeit zur Folge hat, oder aus ähnlichen Gründen wiederholt an der Amtsausübung verhindert wird. Ständige Vertreterinnen und Vertreter dürfen nur tätig werden, wenn die Notarin oder der Notar nicht lediglich an der Ausübung einzelner Amtsgeschäfte verhindert ist.

(3) Außer in den in Absatz 2 genannten Fällen kann die Bestellung einer ständigen Vertretung auch erfolgen, solange eine Notarin oder ein Notar

  1. a)

    mindestens ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder

  2. b)

    einen nach amtsärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. Unbeschadet des § 39 Abs. 1 Satz 2 BNotO soll eine derartige ständige Vertretung die Gesamtdauer von drei Jahren nicht überschreiten.