§ 18 AVNot
Bibliographie
- Titel
- Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
- Amtliche Abkürzung
- AVNot
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32370000000008
(1) Notarinnen und Notare haben die Anzeige über ihre Abwesenheit vom Amtssitz oder über ihre Verhinderung an der Ausübung des Amtes (§ 38 Satz 1 BNotO) an das Landgericht zu richten. Die Wiederaufnahme der Amtsführung ist alsbald mitzuteilen. Dauert die tatsächliche Verhinderung länger als drei Monate, so teilt das Landgericht dem Oberlandesgericht Beginn und Beendigung der Verhinderung mit.
(2) Die Genehmigung für eine Abwesenheit vom Amtssitz (§ 38 Satz 2 BNotO) erteilt, wenn aus diesem Anlass zugleich die Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters beantragt wird, die für die Vertreterbestellung zuständige Stelle. In den übrigen Fällen entscheidet
- a)das Oberlandesgericht, wenn die Abwesenheit länger als drei Monate dauern soll,
- b)sonst das Landgericht.
(3) Bei der Berechnung der Gesamtdauer der Abwesenheit bleiben kürzere Unterbrechungen außer Betracht.