§ 19 AVNot
Bibliographie
- Titel
- Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
- Amtliche Abkürzung
- AVNot
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32370000000008
(1) Eine Vertreterbestellung (§ 39 Abs. 1 Halbsatz 1 BNotO) ist nur zulässig, wenn die Notarin oder der Notar nicht lediglich an der Ausübung einzelner Amtsgeschäfte verhindert ist.
(2) Die Bestellung einer ständigen Vertreterin oder eines ständigen Vertreters (§ 39 Abs. 1 Halbsatz 2 BNotO) ist als Ausnahme anzusehen. Sie soll nur erfolgen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Notarin oder der Notar durch die Stellung im öffentlichen Leben, durch die Wahrnehmung von Ehrenämtern, durch eine Erkrankung, die nicht eine dauernde Dienstunfähigkeit zur Folge hat, oder aus ähnlichen Gründen wiederholt an der Amtsausübung verhindert wird. Ständige Vertreterinnen und Vertreter dürfen nur tätig werden, wenn die Notarin oder der Notar nicht lediglich an der Ausübung einzelner Amtsgeschäfte verhindert ist.