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§ 13 NPsychKG - Untersuchung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
Amtliche Abkürzung
NPsychKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069040000000

(1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Unterbringung durch Leistung von Hilfen nicht abgewendet werden kann, so kann der Sozialpsychiatrische Dienst die betroffene Person

  1. 1.
    auffordern, sich innerhalb einer bestimmten Frist durch eine Ärztin oder einen Arzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen und diese Ärztin oder diesen Arzt zu ermächtigen, das Ergebnis der Untersuchung dem Sozialpsychiatrischen Dienst mitzuteilen, oder
  2. 2.
    zu einer Untersuchung aufsuchen oder laden.

(2) Bestehen dringende Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen einer Unterbringung vorliegen, so hat die betroffene Person die Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt des Sozialpsychiatrischen Dienstes zu dulden. Die betroffene Person kann vorgeführt werden. Die Wohnung darf nach Maßgabe des § 24 Nds. SOG zum Zwecke der Untersuchung und der Vorführung betreten und durchsucht werden.

(3) Die Ärztin oder der Arzt teilt das Ergebnis der Untersuchung der betroffenen Person mit, soweit dies ärztlich zu verantworten ist. Ist die betroffene Person zuvor regelmäßig von einer anderen Ärztin oder einem anderen Arzt behandelt worden, so ist auch dieser oder diesem der Untersuchungsbefund nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 sowie Abs. 2 mitzuteilen. § 11 ist entsprechend anzuwenden.