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  • ab 01.08.2017 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 8 RSArbRdErl - Zusammenarbeit mit anderen Schulen

Bibliographie

Titel
Die Arbeit in der Realschule
Redaktionelle Abkürzung
RSArbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Eine enge Zusammenarbeit der Realschule mit den Grundschulen und weiterführenden Schulen in ihrem Einzugsgebiet ist Voraussetzung für einen kontinuierlichen Bildungsweg der Schülerinnen und Schüler.

8.1 Zur Abstimmung und Koordinierung des Übergangs von der Grundschule in die Realschule findet eine regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den Realschulen und den Grundschulen statt.

Zur Gestaltung der Zusammenarbeit finden regelmäßig Schulleiterdienstbesprechungen sowie Dienstbesprechungen der Fachlehrkräfte der 4. und 5. Schuljahrgänge insbesondere in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik statt.

Die Realschulen werden von den Grundschulen über die am Ende des 4. Schuljahrgangs erreichten Lernstände unterrichtet. Um für alle Schülerinnen und Schüler pädagogisch und didaktisch-methodisch gesicherte Übergänge zu ermöglichen, eine Abstimmung zwischen den Schulen in Bezug auf die Leistungsanforderungen vorzunehmen sowie einen kontinuierlichen Bildungsweg zu gewährleisten, erfolgt von den Realschulen im 6. Schuljahrgang im Rahmen gemeinsamer Dienstbesprechungen eine Rückmeldung an die Grundschule über den Schulerfolg ehemaliger Grundschülerinnen und -schüler.

Es wird empfohlen, die Zusammenarbeit durch gegenseitige Hospitationen sowie gemeinsame Schulveranstaltungen zusätzlich zu fördern. Einzelheiten der Zusammenarbeit werden unter den beteiligten Schulen abgestimmt.

8.2 Wegen des Wechsels von Schülerinnen und Schülern zwischen einzelnen allgemein bildenden Schulen ist eine kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen den Schulen am gemeinsamen Schulstandort anzustreben.

Zur Aufrechterhaltung eines ausreichend differenzierten Unterrichtsangebots kann es sich als notwendig erweisen, dass eine Realschule mit anderen Schulen des Sekundarbereichs I zusammenarbeitet und gemeinsamen Unterricht einrichtet. Dieser kann in Wahlpflichtkursen, Arbeitsgemeinschaften sowie in den Fächern Religion, Werte und Normen und Sport erteilt werden. Die Zensierung erfolgt jeweils schulformspezifisch. Grundlage für gemeinsame Unterrichtsangebote ist § 25 NSchG.

8.3 Wenn Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in der Realschule zielgleich oder zieldifferent unterrichtet werden, arbeitet die Realschule mit der Förderschule des jeweiligen Förderschwerpunkts, dem zuständigen Förderzentrum und dem Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum inklusive Schule (RZI) zusammen. Die Zusammenarbeit soll durch regelmäßige unter den Schulen vereinbarte Dienstbesprechungen, Hospitationen und gemeinsame Veranstaltungen gefördert werden.

8.4 Vorrangig für Fragen der Übergänge in Schulen des Sekundarbereichs II ist die Zusammenarbeit der Realschule mit berufsbildenden Schulen und mit allgemein bildenden Schulen mit gymnasialer Oberstufe notwendig.

Hierzu findet eine regelmäßige Zusammenarbeit zwischen der Realschule und diesen Schulen statt. Einzelheiten der Zusammenarbeit werden unter den beteiligten Schulen abgestimmt.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 12.4 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 685)