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§ 17 NGlüSpG - Förderung der Medienentwicklung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
Amtliche Abkürzung
NGlüSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Die Finanzhilfe nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2 darf nur gewährt werden, wenn zwischen der nordmedia Fonds GmbH und dem für Medienfragen zuständigen Ministerium eine Vereinbarung besteht, die mindestens Regelungen über folgende Gegenstände enthält:

  1. 1.

    die Aufteilung der Finanzhilfe auf die einzelnen Geschäftsbereiche und Tätigkeitsfelder der Gesellschaft,

  2. 2.

    die nähere Bestimmung ihrer Aufgaben, zu denen insbesondere die Förderung

    1. a)

      der Entwicklung, der Herstellung und des Vertriebs audiovisueller Produktionen,

    2. b)

      von audiovisuellen Festivals und Veranstaltungen,

    3. c)

      der Vergabe von Stipendien und Preisen im Medienbereich und

    4. d)

      von sonstigen Maßnahmen, die der Stärkung und Weiterentwicklung der Medienstandorte Niedersachsen und Bremen unter kulturellen und wirtschaftlichen Aspekten dienen,

    gehören,

  3. 3.

    einen Höchstanteil der Finanzhilfe, der für Verwaltungsaufgaben verwendet werden darf, und

  4. 4.

    den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Finanzhilfe sowie der aus dieser an Dritte vergebenen Mittel.

(2) Das für Medienfragen zuständige Ministerium wird ermächtigt, statt der in Absatz 1 vorgesehenen Vereinbarung eine Regelung der dort genannten Gegenstände durch Verordnung zu treffen.

(3) Das Land kann durch Leistungsbescheid die Finanzhilfe von der nordmedia Fonds GmbH zurückfordern, soweit

  1. 1.

    diese die Finanzhilfe zweckwidrig verwendet hat oder

  2. 2.

    Dritte die an sie aus der Finanzhilfe vergebenen Mittel zweckwidrig verwendet haben.