Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 15 JugendfördG - Zusammensetzung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
JugendfördG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21131020000000

(1) Beim zuständigen Minister wird ein Landesbeirat für Jugendarbeit gebildet. Der Landesbeirat besteht aus:

3Vertretern des Landesjugendringes,
2Vertretern der nicht im Landesjugendring vertretenen anerkannten Träger der Jugendarbeit,
1Vertreter der Arbeitsgemeinschaft Politischer Jugend,
1Vertreter des Landesschülerrats,
1Vertreter der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen,
1Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
1Vertreter der nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes bestimmten Behörden
1Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder Niedersachsen und Bremen,
je 1Vertreter der Fraktionen des Niedersächsischen Landtags und
2in der Jugendarbeit erfahrenen und fachlich qualifizierten Persönlichkeiten

Für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter zu benennen.

(2) Die Mitglieder des Landesbeirats und ihre Stellvertreter werden vom zuständigen Minister für die Dauer der Wahlperiode des Niedersächsischen Landtags berufen. Bei der Berufung der Vertreter der Organisationen ist der zuständige Minister an deren Vorschlag gebunden.

(3) Der Landesbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist dem zuständigen Minister zur Genehmigung vorzulegen.