§ 15 JugendfördG - Zusammensetzung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- JugendfördG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21131020000000
(1) Beim Fachministerium wird ein Landesbeirat für Jugendarbeit gebildet. Der Landesbeirat besteht aus:
3 | Vertretern des Landesjugendringes, |
---|---|
2 | Vertretern der nicht im Landesjugendring vertretenen anerkannten Träger der Jugendarbeit, |
1 | Vertreter der Arbeitsgemeinschaft Politischer Jugend, |
1 | Vertreter des Landesschülerrats, |
1 | Vertreter der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen, |
1 | Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, |
1 | Vertreter der nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes bestimmten Behörden |
1 | Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder Niedersachsen und Bremen, |
je 1 | Vertreter der Fraktionen des Niedersächsischen Landtags und |
2 | in der Jugendarbeit erfahrenen und fachlich qualifizierten Persönlichkeiten. |
Für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter zu benennen.
(2) Die Mitglieder des Landesbeirats und ihre Stellvertreter werden vom Fachministerium für die Dauer der Wahlperiode des Niedersächsischen Landtags berufen. Bei der Berufung der Vertreter der Organisationen ist das Fachministerium an deren Vorschlag gebunden.
(3) Der Landesbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist dem Fachministerium zur Genehmigung vorzulegen.