Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 1 FlBauR - 1. Allgemeines

Bibliographie

Titel
Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten (FlBauR)
Amtliche Abkürzung
FlBauR
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

1.1
Geltungsbereich

Die Richtlinie gilt für fliegende Bauten nach § 84 Abs. 1 NBauO. Die Richtlinie gilt nicht für Zelte, die als Camping- und Sanitätszelte verwendet werden, sowie für Zelte mit einer Grundfläche bis zu 75 m2. Die Regelungen dieser Richtlinie für Räume in Zelten gelten auch für Räume vergleichbarer Nutzung und Größenordnung in anderen fliegenden Bauten.

Die Nummern 4.4 und 7.8 gelten nicht für fliegende Bauten, in denen fest eingebaute Schusswaffen (Schießgeräte) verwendet werden.

1.2
Begriffe

1.2.1
Fahrgeschäfte sind Anlagen, in denen Personen (Fahrgäste) durch eigene oder fremde Kraft in vorgeschriebenen Bahnen oder Grenzen bewegt werden.

1.2.2
Schaugeschäfte sind Anlagen, in denen Personen (Zuschauerinnen und Zuschauer) durch Vorführungen unterhalten werden.

1.2.3
Belustigungsgeschäfte sind Anlagen, in denen sich Personen (Fahrgäste, Benutzerinnen und Benutzer) zu ihrer und zur Belustigung anderer Personen (Zuschauerinnen und Zuschauer) betätigen können.

1.2.4
Tribünen sind Anlagen mit ansteigenden Steh- oder Sitzplatzreihen für Besucherinnen und Besucher, die von der Geländeoberfläche oder vom Fußboden des Raumes über Stufengänge oder Treppen zugänglich sind.

1.2.5
Zelte sind Anlagen, deren Hülle aus Planen (textile Flächengebilde, Folien) oder teilweise auch aus festen Bauteilen besteht.

1.2.6
Tragluftbauten sind Anlagen mit einer flexiblen Hülle, welche ausschließlich oder mit Stützung durch Seile, Netze oder Masten von der unter Überdruck gesetzten Luft des Innenraumes getragen wird.

1.2.7
Umwehrungen sind Vorrichtungen am Rand einer Verkehrsfläche mit dem Ziel, den Absturz von Personen oder Sachen zu verhindern.

1.2.8
Abschrankungen sind Vorrichtungen mit dem Ziel, das unbeabsichtigte Betreten eines gefährlichen Bereichs (z. B. Fahrbahn) zu verhindern.

1.2.9
Zäune dienen der Einfriedung eines Bereichs mit dem Ziel, diesen Bereich gegen unbefugtes Betreten zu sichern.