Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 6 FlBauR - 6. Allgemeine Betriebsvorschriften

Bibliographie

Titel
Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten (FlBauR)
Amtliche Abkürzung
FlBauR
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

6.1
Verantwortliche Personen

6.1.1
Die Betreiberin oder der Betreiber oder eine von ihr oder ihm beauftragte hinreichend sachkundige Vertretung muss während des Betriebes die Aufsicht führen und für die Einhaltung der Bedienungs- und Betriebsvorschriften sorgen.

6.1.2.
Die Betreiberin oder der Betreiber hat die Bedienungspersonen an jedem Aufstellungsort insbesondere über die Bedienungs- und Betriebsvorschriften und das Verhalten bei Stromausfall, in Brand- und Panikfällen oder bei sonstigen Störungen zu belehren. Die Bedienungs- und Betriebsvorschriften müssen von den Bedienungspersonen jederzeit eingesehen werden können.

6.1.3
Die Betreiberin oder der Betreiber hat Unfälle, die durch den Betrieb entstanden sind, unverzüglich der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.

6.2
Überprüfungen

6.2.1
Die tragenden und maschinellen Teile sind vor der Aufstellung auf ihren einwandfreien Zustand hin zu prüfen. Schadhafte Teile sind unverzüglich durch einwandfreie zu ersetzen. Es ist darauf zu achten, dass die Anlage auch während des Auf- und Abbaus standsicher ist. Die Unterpallungen sind hinsichtlich der Standsicherheit regelmäßig zu überprüfen.

6.2.2
Fahr-, Schau- und Belustigungsgeschäfte sind mindestens täglich vor Betriebsbeginn auf ordnungsgemäße Beschaffenheit und betriebssicheren Zustand zu prüfen. Die wesentlichen Anschlüsse, die bewegten und maschinellen Teile sowie die Fahrschienen von Achterbahnen einschließlich der Befestigungen sind auch während des Betriebes regelmäßig zu beobachten; nötigenfalls ist der Betrieb einzustellen. Schäden sind sofort zu beseitigen. Die Oberflächen von Drehscheiben und Rutschbahnen sind auch während des Betriebes auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen; schadhafte Stellen sind unverzüglich auszubessern.

6.3
Rettungswege, Beleuchtung

6.3.1
Die Rettungswege sind freizuhalten und bei Dunkelheit während der Betriebszeit zu beleuchten.

6.3.2
Die Sicherheitsbeleuchtung ist bei Dunkelheit während der Betriebszeit zugleich mit der Hauptbeleuchtung einzuschalten. Die batteriegespeisten Leuchten nach Nummer 2.5.2 müssen stets betriebsbereit sein.

6.4
Brandverhütung

6.4.1
In Fahr-, Schau-, und Belustigungsgeschäften ist das Rauchen verboten. In Schaubuden, Zelten mit Szenenflächen während der Aufführung, in Zelten, die Reihenbestuhlung haben oder während der Vorführung verdunkelt werden, sowie in Zirkuszelten sind das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer verboten; das gilt nicht für Festzelte.

6.4.2
Scheinwerfer müssen von brennbarem Material so weit entfernt sein, dass dieses nicht entzündet werden kann; insbesondere zu Vorhängen und Dekorationen aus brennbaren Stoffen ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 1,50 m einzuhalten.

6.5
Brandsicherheitswache

6.5.1
Eine Brandsicherheitswache muss anwesend sein bei Veranstaltungen in

  1. a)

    Fest- und Versammlungszelten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen, sofern nicht für das Aufstellungsgelände eine Brandsicherheitswache zur Verfügung steht, und

  2. b)

    Zirkuszelten mit mehr als 1 500 Besucherplätzen.

6.5.2
Die Brandsicherheitswache wird von der öffentlichen Feuerwehr gestellt. Unterhält der Veranstalter eine Werkfeuerwehr, kann diese die Brandsicherheitswache übernehmen.

6.6
Benutzungseinschränkungen für Benutzerinnen und Benutzer sowie Fahrgäste

6.6.1
Für die Benutzung durch Kinder gilt, vorbehaltlich einer anders lautenden Festlegung in der Ausführungsgenehmigung, Folgendes:

  1. a)

    Fahrgeschäfte, ausgenommen Kinderfahrgeschäfte, dürfen von Kindern unter 8 Jahren nur in Begleitung Erwachsener benutzt werden. Fahrgeschäfte, bei denen es aufgrund der Bauart erforderlich ist, dass die Fahrgäste zu ihrer Sicherheit mitwirken, z. B. durch Festhalten, dürfen von Kindern unter 6 Jahren auch in Begleitung Erwachsener nicht benutzt werden. Schnell laufende Fahrgeschäfte dürfen von Kindern unter 4 Jahren auch in Begleitung Erwachsener nicht benutzt werden.

  2. b)

    Überschlagschaukeln und Fahrgeschäfte mit Gondeln, bei denen die Fahrgäste zeitweilig mit dem Kopf nach unten gerichtet sind, dürfen von Kindern unter 14 Jahren nicht benutzt werden.

  3. c)

    Fliegerkarusselle dürfen von Kindern unter 6 Jahren nicht, von Kindern von 6 bis 10 Jahren nur dann benutzt werden, wenn die Sitze so eingerichtet sind, dass ein Durchrutschen mittels besonderer Vorkehrungen, z. B. Zurückhängen der Schließkette, verhindert wird.

  4. d)

    Belustigungsgeschäfte mit bewegten Gehbahnen, Treppen und ähnlichen Bauteilen dürfen von Kindern unter 10 Jahren nicht benutzt werden.

  5. e)

    Autofahrgeschäfte und Motorrollerbahnen mit einsitzigen Fahrzeugen dürfen von Kindern unter 14 Jahren nicht, sonstige Autofahrgeschäfte von Kindern unter 10 Jahren nur in Begleitung Erwachsener benutzt werden. Kinder müssen vor der Fahrt von den Bedienungspersonen mit Gurten gesichert werden.

  6. f)

    Kinder unter 4 Jahren dürfen bei Kinderfahrzeugkarussellen nur Fahrzeuge mit umschlossenen Sitzen benutzen.

6.6.2
Sitzplätze in Fahrgeschäften dürfen jeweils nur von einer Person besetzt werden; das gilt auch für Kinder. Sitzplätze für zwei Erwachsene dürfen von höchstens drei Kindern besetzt werden, wenn es nach Art der Aufteilung und Ausbildung der Sitze sowie der Betriebsweise vertretbar ist.

6.6.3
Kinderfahrgeschäfte dürfen nur von Kindern benutzt werden.

6.6.4
Tiere sowie Schirme, Stöcke und andere sperrige oder spitze Gegenstände dürfen in Fahrgeschäfte und Belustigungsgeschäfte, ausgenommen deren Zuschauerräume, nicht mitgenommen werden.

6.6.5
Fahrgäste, die Schuhe mit Beschlägen (z. B. Nagelschuhe) oder mit spitzen Absätzen tragen, sind von der Benutzung von Drehscheiben und Rutschbahnen auszuschließen.

6.6.6
Schunkeln und rhythmisches Trampeln auf Podien sind zu untersagen.

6.6.7
Offensichtlich betrunkene Personen sind von der Benutzung von Fahr- und Belustigungsgeschäften auszuschließen.

6.7
Hinweisschilder

Auf Rettungswege, Benutzungsverbote oder Benutzungseinschränkungen ist durch augenfällige Schilder (vgl. Anlagen 1 bis 3) hinzuweisen.