Abschnitt 2 EpidLHSRRdErl - Hinweise zu den haushaltsrechtlichen Sonderregelungen für epidemische Lagen
Bibliographie
- Titel
- Hinweise zu den haushaltsrechtlichen Sonderregelungen für epidemische Lagen (§ 182 Abs. 4 NKomVG)
- Redaktionelle Abkürzung
- EpidLHSRRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
2.1
Geordnete Haushaltswirtschaft und Feststellung der dauernden Leistungsfähigkeit
Zu den Voraussetzungen der Genehmigungsfähigkeit von Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach § 120 Abs. 2 NKomVG und von Verpflichtungsermächtigungen nach § 119 Abs. 4 NKomVG sind durch die ergänzenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen in § 182 Abs. 4 NKomVG keine Ausnahmeregelungen geschaffen worden. Einige der Sonderregelungen und die gesamthaushaltswirtschaftliche Entwicklung aufgrund der festgestellten epidemischen Lage haben aber gleichwohl Auswirkungen auf die Beurteilung der geordneten Haushaltswirtschaft und der dauernden Leistungsfähigkeit i. S. des § 120 Abs. 2 NKomVG i. V. m. § 23 KomHKVO und Nummer 1.4 des Bezugserlasses zu a.
Mit Verweis auf die Ausführungen in Nummer 1.4.1 des Bezugserlasses zu a sind im Rahmen der Beurteilung einer geordneten Haushaltswirtschaft bei der erforderlichen Gesamtwürdigung des Haushalts die Auswirkungen der festgestellten epidemischen Lage besonders zu berücksichtigen.
Gemäß § 23 Satz 1 KomHKVO wird die dauernde Leistungsfähigkeit einer Kommune in der Regel nur anzunehmen sein, wenn die dortigen Voraussetzungen erfüllt sind. In den Fällen der Anwendung des § 182 Abs. 4 NKomVG kann die Erfüllung dieser Voraussetzungen für viele Kommunen problematisch sein. Bei der Prüfung und der nach Nummer 1.4.2 des Bezugserlasses zu a zu treffenden Feststellung, ob die dauernde Leistungsfähigkeit einer Kommune angenommen werden kann, ist daher Folgendes zu berücksichtigen:
Die Fehlbeträge nach § 182 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NKomVG sollen nach § 182 Abs. 4 Satz 2 NKomVG in einem Zeitraum von bis zu 30 Jahren gedeckt werden. Die Regelung dient dazu, den Kommunen mit Blick auf die möglichen negativen und einschneidenden finanziellen Auswirkungen einer epidemischen Lage weitgehende Erleichterungen zu verschaffen. Folgerichtig ist dies bei der Prüfung der Voraussetzungen von § 23 Satz 1 Nr. 4 KomHKVO zu berücksichtigen. § 24 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 KomHKVO ist auf diese Fehlbeträge nicht anzuwenden.
Bei der Prüfung der weiteren Voraussetzungen sind mindestens in den in § 182 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 NKomVG genannten Haushaltsjahren Abweichungen, die aus der Bewältigung der festgestellten epidemischen Lage resultieren, besonders zu bewerten. Die Kommunalaufsichtsbehörde hat dies bei ihrer Aufsichtsführung und der Entscheidung über den genehmigungspflichtigen Teil oder die genehmigungspflichtigen Teile der Haushaltssatzung im Einzelfall entsprechend zu berücksichtigen.
2.2
Nachweis und Deckung von Fehlbeträgen
Die Kommune muss nach § 182 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NKomVG Fehlbeträge des ordentlichen und außerordentlichen Ergebnisses aus dem betreffenden Haushaltsjahr oder den betreffenden Haushaltsjahren und dem Folgejahr in ihrer Bilanz auf der Passivseite gesondert ausweisen. Mit dem Ziel einer möglichst weitreichenden Erleichterung für die Kommunen wird hierbei nicht gefordert, dass die gesondert auszuweisenden Fehlbeträge epidemisch bedingt sein müssen. In der nach dem Bezugserlass zu b vorzulegenden Anlage 1 der Daten der Haushaltswirtschaft sind diese Fehlbeträge ebenfalls gesondert kenntlich zu machen. Erhaltene finanzielle Hilfen des Landes müssen zwingend zur Reduzierung dieser Fehlbeträge verwendet werden. Nach § 182 Abs. 4 Satz 2 NKomVG sollen die Fehlbeträge in einem Zeitraum von bis zu 30 Jahren gedeckt werden. Den Kommunen wird empfohlen, die Fehlbeträge nach den Regelungen des § 24 KomHKVO zu decken. § 24 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 KomHKVO findet keine Anwendung.
Die Entwicklung der Fehlbeträge ist bis zur vollständigen Deckung im Vorbericht zum Haushaltsplan entsprechend § 6 KomHKVO zusätzlich darzustellen und im Anhang zum Jahresabschluss nach § 56 KomHKVO anzugeben und zu erläutern.
2.3
Haushaltssicherungskonzept
Nach § 110 Abs. 8 NKomVG hat die Kommune ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden kann oder eine Überschuldung abgebaut oder eine drohende Überschuldung abgewendet werden muss.
Die Vertretung kann nach § 182 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 NKomVG beschließen, dass in dem betreffenden Haushaltsjahr oder den betreffenden Haushaltsjahren und in den beiden Folgejahren ein Haushaltssicherungskonzept nicht aufgestellt wird, soweit wegen der festgestellten epidemischen Lage der Haushaltsausgleich nicht erreicht, eine Überschuldung nicht abgebaut oder eine drohende Überschuldung nicht abgewendet werden kann.
Hierbei ist in Anbetracht zweifellos komplexer Zusammenhänge und Wechselwirkungen auch ein Plausibilitätsnachweis sachgerecht, dem begründete Annahmen zugrunde liegen. Dies gilt vor diesem Hintergrund auch für coronabedingte Haushaltseffekte, die zwar nicht exakt zu beziffern sind, dem Grunde nach aber als zutreffend und wesentlich eingeschätzt werden. Zielrichtung ist dabei eine Erleichterung für die Kommunen in einer extremen Krise.
Der Zeitraum kann auch bei Haushaltssicherungskonzepten, die zum Abbau einer Überschuldung aufzustellen sind, nicht ausgeweitet werden. Zwar darf sich nach § 182 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NKomVG die Kommune abweichend von § 110 Abs. 7 Satz 1 NKomVG über den Wert ihres Vermögens hinaus verschulden, wenn die Verschuldung auf der festgestellten epidemischen Lage beruht. Eine dauerhafte Überschuldung der Kommune muss jedoch vermieden werden. Hat die Vertretung in einem solchen Fall unter Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung beschlossen, in dem betreffenden Haushaltsjahr oder den betreffenden Haushaltsjahren und in den beiden Folgejahren auf die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes zum Abbau der Überschuldung zu verzichten, so ist in dem darauffolgenden Haushaltsjahr wieder ein Haushaltssicherungskonzept nach den Vorgaben des § 110 Abs. 8 NKomVG aufzustellen.
Kommunen, die über die Folgen einer epidemischen Lage hinaus zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes verpflichtet sind oder bereits verpflichtet waren, können auf die Umsetzung von Maßnahmen verzichten, die sich in der Krise gesamtwirtschaftlich negativ auswirken (z. B. Erhöhung der Grund- und Gewerbesteuerhebesätze). Dies gilt entsprechend für Kommunen, die auf die Anwendung des § 182 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 NKomVG verzichten und ein Haushaltssicherungskonzept aufstellen.
Im Übrigen ist der Bezugserlass zu c unter Berücksichtigung der besonderen Umstände aufgrund der festgestellten epidemischen Lage und dieser Hinweise weiterhin anzuwenden. Dabei erscheint es vertretbar, an ein Haushaltssicherungskonzept, das trotz eines zulässigen Verzichts aufgestellt wird, niedrigere Anforderungen zu stellen als an ein Haushaltssicherungskonzept, zu dessen Aufstellung eine Verpflichtung besteht.
Da das Vorliegen der Voraussetzungen des § 110 Abs. 8 NKomVG für das jeweilige Haushaltsjahr oder im Fall einer Doppelhaushaltssatzung, die Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre trifft, für diese beiden Haushaltsjahre beurteilt wird, wird empfohlen auch den Beschluss über den Verzicht auf die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes nur für ein Haushaltsjahr oder zwei Haushaltsjahre bei einer Doppelhaushaltssatzung zu fassen. Auch wenn nach dem Wortlaut des § 182 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 NKomVG ein Beschluss über den Verzicht für mehrere Jahre zulässig ist, erscheint es sachgerecht, eine Entscheidung für das jeweilige Haushaltsjahr oder zwei Haushaltsjahre bei einer Doppelhaushaltssatzung entsprechend der dafür aktuell geplanten Veranschlagungen zu treffen.
Hat die Vertretung aufgrund von § 182 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 NKomVG beschlossen, auf die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes zu verzichten, ist dies im Vorbericht darzustellen.
2.4
Aufnahme und Weitergabe von Liquiditätskrediten
In § 182 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 NKomVG wird die Aufnahme und Weitergabe von Liquiditätskrediten an Rechtsträger geregelt, die aufgrund der festgestellten epidemischen Lage erhebliche Ertragsrückgänge erleiden und/oder erhebliche Mehraufwendungen tätigen müssen und zur Aufrechterhaltung ihres Betriebes dadurch zusätzliche Liquidität benötigen. Eine Weitergabe von Liquiditätskrediten ist auf Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform des privaten Rechts sowie kommunale Anstalten beschränkt, bei denen die Kommune über die Mehrheit der Anteile verfügt. In anderen Fällen ist eine Aufnahme und Weitergabe an Tochter- und Enkelunternehmen im Rahmen einer Ausnahmezulassung nach § 181 NKomVG unter den dafür geltenden Vorgaben möglich. Die Prüfung der Vereinbarkeit mit dem geltenden EU-Beihilferecht obliegt der Kommune in eigener Verantwortung.
Bei den im Vorbericht nach § 6 Satz 3 Nr. 1 Buchst. e KomHKVO anzugebenden Liquiditätskrediten sind die zur Weitergabe aufgenommenen Liquiditätskredite als "davon"Angabe gesondert darzustellen und zu erläutern. In der nach dem Bezugserlass zu b in Anlage 1 darzustellenden Schuldenlage und -entwicklung ist eine Weiterleitung von Liquiditätskrediten gesondert auszuweisen.
Für Eigenbetriebe besteht bei Bedarf die Notwendigkeit der Anpassung des Liquiditätskredithöchstbetrages per Nachtragshaushalt oder -wirtschaftsplan. Eine Festsetzung kann auch über die Nachtragshaushaltssatzung der Kommune vorgenommen werden. Der zusätzliche Bedarf ist hierbei nicht in den Höchstbetrag an Liquiditätskrediten der Kommune einzurechnen, sondern als eigene Festsetzung für den Eigenbetrieb darzustellen. Zuständig für eine Beschlussfassung ist nach § 58 Abs. 1 Nr. 9 a NKomVG die Vertretung, unabhängig davon, wo die Festsetzung des Liquiditätskredithöchstbetrages für die Eigenbetriebe erfolgt. Für die Einrichtungen mit selbständiger Wirtschaftsführung (§ 139 NKomVG) sind in der Nachtragshaushaltssatzung ohnehin die jeweiligen Festsetzungen als "a-Paragrafen" anzugeben (siehe Bezugserlass zu d, Anlage 2 Fußnote 1).
2.5
Höchstbetrag zur Aufnahme von Liquiditätskrediten
Nach § 182 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 NKomVG gilt abweichend von § 122 Abs. 2 NKomVG der von der Vertretung für die Aufnahme von Liquiditätskrediten festgesetzte Höchstbetrag als von der Kommunalaufsichtsbehörde genehmigt, wenn der Höchstbetrag ein Drittel der im Finanzhaushalt veranschlagten Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit nicht übersteigt.
Wenn die (Nachtrags-)Haushaltssatzung nur die Festsetzung des Liquiditätskredithöchstbetrages enthält, kann diese aufgrund der Genehmigungsfiktion unmittelbar nach der Beschlussfassung verkündet werden. Eine vorherige Übersendung an die Kommunalaufsichtsbehörde ist in diesen Fällen nicht notwendig. Es gilt allein § 182 Abs. 4 Satz 4 NKomVG. Der Liquiditätskredithöchstbetrag kann nach § 182 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 NKomVG ab dem Tag nach der Verkündung der (Nachtrags-) Haushaltssatzung in Anspruch genommen werden, jedoch frühestens mit Beginn des Haushaltsjahres. Nummer 1.3 Abs. 2 des Bezugserlasses zu a findet in diesen Fällen keine Anwendung. Vor dem 18. 7. 2020 erteilte Genehmigungen behalten ihre Wirksamkeit, einschließlich eventueller Nebenbestimmungen.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 11. Dezember 2020 (Nds. MBl. 2021 S. 81)