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  • ab 25.11.2022 (aktuelle Fassung)

§ 3 VollzBeaMVollzVO - Zuverlässigkeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Bestellung von Beschäftigten des beliehenen Trägers einer Einrichtung des Maßregelvollzuges zu Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamten (VollzBeaMVollzVO)
Amtliche Abkürzung
VollzBeaMVollzVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

1Über die für die Tätigkeit als Verwaltungsvollzugsbeamtin oder Verwaltungsvollzugsbeamter im Maßregelvollzug erforderliche Zuverlässigkeit verfügt, wer erwarten lässt, die Vorschriften des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes zu beachten. 2Diese Anforderung erfüllt insbesondere nicht, wer wegen eines Verbrechens (§ 12 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs) oder eines Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn die Eintragung über die Verurteilung noch nicht im Bundeszentralregister zu tilgen ist.