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  • ab 11.03.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 FwLSPStiftRdErl - Voraussetzungen

Bibliographie

Titel
Leistungsvergleiche der Feuerwehren in Niedersachsen; Stiftung einer Leistungsspange
Redaktionelle Abkürzung
FwLSPStiftRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

3.1 Die Leistungsspange kann nur von Kameradinnen und Kameraden erworben werden, die an einem dem Bezugserlass zu a entsprechenden Entscheid auf Kreis-, Regional- oder Landesebene teilgenommen haben.

3.2 Für die Erlangung der Leistungsspange muss die teilnehmende Einheit am Tag des Entscheides eine Gesamtleistung von 100 % erbracht haben.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 5 Satz 1 des Runderlasses vom 2. März 2020 (Nds. MBl. S. 356)