Abschnitt 3 FwLSPStiftRdErl - Voraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Leistungsvergleiche der Feuerwehren in Niedersachsen; Stiftung einer Leistungsspange
- Redaktionelle Abkürzung
- FwLSPStiftRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21090
3.1 Die Leistungsspange kann nur von Kameradinnen und Kameraden erworben werden, die an einem dem Bezugserlass zu a entsprechenden Entscheid auf Kreis-, Regional- oder Landesebene teilgenommen haben.
3.2 Für die Erlangung der Leistungsspange muss die teilnehmende Einheit am Tag des Entscheides eine Gesamtleistung von 100 % erbracht haben.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 5 Satz 1 des Runderlasses vom 2. März 2020 (Nds. MBl. S. 356)