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  • ab 11.03.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 FwLSPStiftRdErl - Vergabe und Trageweise

Bibliographie

Titel
Leistungsvergleiche der Feuerwehren in Niedersachsen; Stiftung einer Leistungsspange
Redaktionelle Abkürzung
FwLSPStiftRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

4.1 Die Leistungsspange wird grundsätzlich von der für die Veranstaltung verantwortlichen Führungskraft vergeben. Sie darf nur in der jeweils höchsten Stufe getragen werden.

4.2 Über das Erreichen der Leistung und die damit verbundene Berechtigung zum Tragen der Leistungsspange ist vom Veranstalter ein Besitzzeugnis auszustellen (Anlage 3). Leere Zeilen in der tabellarischen Auflistung der Mitglieder der Einheit sind durch "nicht belegt" in der Namenspalte zu kennzeichnen.

4.3 Die Leistungsspange wird als äußeres Zeichen der erbrachten Leistung bei männlichen Mitgliedern an der Dienstjacke oberhalb der linken Brusttasche, bei weiblichen Mitgliedern in entsprechender Höhe an der Dienstjacke getragen.

4.4 Anstelle der Leistungsspange kann ab dem Tage nach dem Erhalt der Auszeichnung die Bandschnalle getragen werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 5 Satz 1 des Runderlasses vom 2. März 2020 (Nds. MBl. S. 356)