§ 4 NWaldLG - Waldbesitzende, sonstige Grundbesitzende
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
- Amtliche Abkürzung
- NWaldLG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100
(1) Waldbesitzende sind die Waldeigentümerin oder der Waldeigentümer und die nutzungsberechtigte Person, sofern diese unmittelbare Besitzerin des Waldes ist.
(2) Sonstige Grundbesitzende sind die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks in der übrigen freien Landschaft und die nutzungsberechtigte Person, sofern diese unmittelbare Besitzerin des Grundstücks ist.