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  • ab 29.03.2002 (aktuelle Fassung)

§ 4 NWaldLG - Waldbesitzende, sonstige Grundbesitzende

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Amtliche Abkürzung
NWaldLG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

(1) Waldbesitzende sind die Waldeigentümerin oder der Waldeigentümer und die nutzungsberechtigte Person, sofern diese unmittelbare Besitzerin des Waldes ist.

(2) Sonstige Grundbesitzende sind die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks in der übrigen freien Landschaft und die nutzungsberechtigte Person, sofern diese unmittelbare Besitzerin des Grundstücks ist.