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  • ab 01.05.1997 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 BiInstRdErl - 5. Verwaltungsangelegenheiten, Ausstattung

Bibliographie

Titel
Neuorganisation der Polizei des Landes Niedersachsen; Bildungsinstitut der Polizei Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BiInstRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021000030089

5.1
Liegenschaften; sonstige wirtschaftliche Betreuung

Das BIP NI hat seinen Sitz in Hann. Münden. Es verwaltet die ihm in Hann. Münden sowie in den dislozierten Standorten (zur Zeit Braunlage, Wennigsen, Giesen, Bad Iburg und Hannover/Sutelstraße) zur Verfügung stehenden Liegenschaften und organisiert zentral seine Aus- und Fortbildungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der in den Liegenschaften vorhandenen Kapazitäten. Es hat dabei im Rahmen eines flexiblen Unterbringungskonzeptes die funktionsgerechte und wirtschaftliche Unterbringung der Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer sicherzustellen.

Die Wirtschaftsverwaltungen in den jeweiligen Liegenschaften haben im Rahmen eines Managements der Unterkunftsplätze die Nutzung der für Zwecke des BIP NI nicht benötigten Räumlichkeiten durch andere Landesbehörden, -dienststellen und -einrichtungen zu ermöglichen.

Das BIP NI kann Aus- und Fortbildungsmaßnahmen auch in anderen Liegenschaften - insbesondere solchen der Landespolizei - durchführen. Die für die Liegenschaften der Landespolizei jeweils zuständigen Wirtschaftsverwaltungen haben im Rahmen ihres Managements der Unterkunftsplätze die Belange des BIP NI entsprechend zu berücksichtigen.

Bei Mitnutzungen innerhalb der Landespolizei obliegt auch die sonstige wirtschaftliche Betreuung der Mitnutzerinnen und Mitnutzer den liegenschaftsverwaltenden Dienststellen oder Einrichtungen.

5.2
Haushalt, Bezüge

Das BIP NI ist haushaltsrechtlich eine Dienststelle i.S. des § 9 LHO. Die Zuständigkeit für die Berechnung der Bezüge und des Kindergeldes sowie der Beihilfen, Trennungsgelder und Umzugskosten der Beschäftigten des BIP NI liegt gemäß RdErl. vom 9.11.1994 (Nds. MBl. 1995 S. 41) bei der BezReg Weser-Ems.

5.3
Freie Heilfürsorge

Die bisherigen Aufgaben der Heilfürsorge-Abrechnungsstelle Hann. Münden werden auf die Polizeidirektion Braunschweig übertragen. Die verwaltungsmäßigen Aufgaben der Freien Heilfürsorge für die Angehörigen der Außenstellen des BIP NI werden von der für die jeweilige Liegenschaft örtlich zuständigen Heilfürsorge-Abrechnungsstelle wahrgenommen. Hierzu ergeht ein gesonderter Erlaß.

5.4
Medizinischer Dienst

Dem Medizinischen Dienst des BIP NI obliegt insbesondere die beamtenrechtliche Begutachtung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BIP NI sowie die polizeiärztliche Betreuung der Beschäftigten sowie Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer am Hauptsitz Hann. Münden; die polizeiärztliche Betreuung für die Außenstellen des BIP NI erfolgt durch den jeweils örtlich für die Liegenschaft zuständigen Medizinischen Dienst. Zu Einzelheiten und weiteren Aufgaben des Medizinischen Dienstes des BIP NI ergeht eine gesonderte Regelung.

5.5
Bekleidung

Die Ausstattung der Angehörigen des BIP NI mit Dienst- und Schutzkleidung obliegt den jeweils örtlich zuständigen Regionalkammern der BezReg; bei Abordnungen an das BIP NI verbleibt die Zuständigkeit in der Regionalkammer der Heimatbehörde.

5.6
Führungs- und Einsatzmittel

Die der bisherigen LPSN sowie den aus den Polizeibehörden und -einrichtungen ausgegliederten und in das BIP NI integrierten Organisationsteilen zugewiesenen Führungs- und Einsatzmittel (FEM) gehen an das BIP NI über.

Im übrigen erfolgt die bedarfsgerechte Ausstattung des BIP NI mit FEM sowie deren Instandhaltung gemäß gesonderter Regelungen.

Die den Polizeibehörden und -einrichtungen sowie deren Dienststellen an den jeweiligen Liegenschaften zugewiesenen FEM können, soweit es sich um Landesausstattung handelt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, vom BIP NI bei Bedarf mitgenutzt werden.