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  • ab 01.10.2024 (aktuelle Fassung)

Art. 2 5. MÄStV - Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (1)

Bibliographie

Titel
Fünfter Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Medienänderungsstaatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
5. MÄStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Nach Absatz 3 des Gesetzes vom 29. August 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 76) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 am 1. Oktober 2024 in Kraft. Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies bis zum 1. Januar 2025 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. bis 27. September 2002, zuletzt geändert durch den Zweiten Medienänderungsstaatsvertrag vom 14. bis 27. Dezember 2021, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 und 4 wird jeweils das Wort "Telemediengesetzes" durch die Wörter "Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.

    2. b)

      Nach Absatz wird folgender Absatz 2 eingefügt:

      "(2) Für Vermittlungsdienste im Sinne des Artikels 3 Buchst. g der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17) gilt dieser Staatsvertrag, soweit nicht die Verordnung (EU) 2022/2065 Anwendung findet."

    3. c)

      Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und das Wort "Telemediengesetz" durch die Wörter "Digitale-Dienste-Gesetz" ersetzt.

  2. 2.

    § 5b wird wie folgt gefasst:

    "§ 5b
    Meldung von Nutzerbeschwerden

    (1) Anbieter von Video-Sharing-Diensten sind verpflichtet, ein Verfahren vorzuhalten, mit dem die Nutzer Beschwerden über rechtswidrige audiovisuelle Inhalte, die auf dem Video-Sharing-Dienst des Anbieters des Video-Sharing Dienstes bereitgestellt werden (Nutzerbeschwerden), elektronisch melden können.

    (2) Das Meldeverfahren muss

    1. 1.

      bei der Wahrnehmung des Inhalts leicht erkennbar und bedienbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein,

    2. 2.

      dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geben, die Nutzerbeschwerde näher zu begründen, und

    3. 3.

      gewährleisten, dass der Anbieter des Video-Sharing-Dienstes Nutzerbeschwerden unverzüglich zur Kenntnis nehmen und prüfen kann.

    (3) Rechtswidrig im Sinne des Absatzes 1 sind solche Inhalte, die

    1. 1.

      nach § 4 unzulässig sind oder

    2. 2.

      entwicklungsbeeinträchtigende Angebote nach § 5 Abs. 1, 2 und 6 darstellen und die der Anbieter des Video-Sharing-Dienstes der Allgemeinheit bereitstellt, ohne seiner Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 und 3 bis 5 nachzukommen."

  3. 3.

    In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "und der Bestimmungen der §§ 10a und 10b des Telemediengesetzes" gestrichen.

  4. 4.

    In § 21 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Telemediengesetzes" durch die Wörter "Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.