Art. 1 5. MÄStV - Änderung des Medienstaatsvertrages (1)
Bibliographie
- Titel
- Fünfter Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Medienänderungsstaatsvertrag)
- Redaktionelle Abkürzung
- 5. MÄStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
Nach Absatz 3 des Gesetzes vom 29. August 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 76) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 am 1. Oktober 2024 in Kraft. Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies bis zum 1. Januar 2025 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
Der Medienstaatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020, zuletzt geändert durch den Vierten Medienänderungsstaatsvertrag vom 9. bis 16. Mai 2023, wird wie folgt geändert:
- 1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie folgt gefasst:
"§ 24 Digitale-Dienste-Gesetz, Öffentliche Stellen".
- 2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
"(7) Für Anbieter von Telemedien, die zugleich digitale Dienste gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes sind, gilt dieser Staatsvertrag, wenn sie nach den §§ 2 und 3 des Digitale-Dienste-Gesetzes in Deutschland niedergelassen sind. Die §§ 2 und 3 des Digitale-Dienste-Gesetzes gelten entsprechend für Anbieter von Telemedien im Übrigen."
- b)
In Absatz 8 Satz 3 Halbsatz 1 werden die Wörter "Vorschriften des Telemediengesetzes" durch die Wörter "§§ 2 und 3 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.
- c)
Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt:
"(9) Für Vermittlungsdienste im Sinne des Artikels 3 Buchst. g der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10. 2022, S. 1, L 310 vom 1.12.2022, S. 17) gilt dieser Staatsvertrag, soweit nicht die Verordnung (EU) 2022/2065 Anwendung findet."
- d)
Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10.
- 3.
In § 18 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Telemediengesetzes" durch die Wörter "Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.
- 4.
§ 24 wird wie folgt geändert:
- a)
In der Überschrift wird das Wort "Telemediengesetz" durch die Wörter "Digitale-Dienste-Gesetz" ersetzt.
- b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort "unterfallen" die Wörter "und die zugleich digitale Dienste gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes sind" eingefügt und das Wort "Telemediengesetzes" durch die Wörter "Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.
- bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Für andere Telemedien, die den Bestimmungen dieses Staatsvertrages oder den Bestimmungen der übrigen medienrechtlichen Staatsverträge der Länder unterfallen, gelten im Übrigen die Bestimmungen des Digitale-Dienste-Gesetzes entsprechend."
- c)
In Absatz 2 wird das Wort "Telemediengesetzes" durch die Wörter "Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.
- d)
In Absatz 3 werden das Wort "Telemediengesetzes" durch die Wörter "Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt und nach dem Wort "Landesrecht" ein Komma und die Wörter "soweit nach dem Digitale-Dienste-Gesetz keine anderweitige Zuständigkeit gegeben ist und dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt" eingefügt.
- 5.
§ 59 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 1 werden nach dem Wort "beiden" ein Komma und die Wörter "jeweils unterschiedlichen Unternehmen nach § 62 zuzurechnenden," und nach dem Wort "verbreiteten" ein Komma und die Wörter "nach Zuschaueranteilen" eingefügt.
- b)
Nach Satz 7 wird folgender Satz 8 eingefügt:
"Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt mindestens für die Dauer der nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts für das jeweilige Regionalfensterprogramm erteilten Zulassung."
- 6.
In § 98 Abs. 3 Nr. 2 wird das Wort "Telemediengesetzes" durch die Wörter "Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.
- 7.
In § 99 Abs. 1 werden die Wörter "den §§ 10a und b des Telemediengesetzes" durch die Wörter "§ 5b des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages" ersetzt.
- 8.
§ 109 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 1 werden nach dem Wort "zur" die Wörter "Entfernung oder" eingefügt, das Wort "Telemediengesetzes" durch die Wörter "Digitale-Dienste-Gesetzes und der Verordnung (EU) 2022/2065" ersetzt und die Wörter "eine Sperrung" durch das Wort "dies" ersetzt.
- b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 8 der Verordnung (EU) 2022/2065 bleibt unberührt."
- 9.
Dem § 111 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Zuständige Behörde nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes ist die nach § 106 zuständige Landesmedienanstalt. Die Landesmedienanstalten benennen für die Zusammenarbeit mit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste, den weiteren zuständigen Behörden nach dem Digitale-Dienste-Gesetz, der Europäischen Kommission und anderen Behörden im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2065 einen gemeinsamen Beauftragten. Soweit der öffentlich-rechtliche Rundfunk von Maßnahmen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes betroffen ist, bezieht der nach Satz 2 benannte Beauftragte die jeweils betroffene Rundfunkanstalt in das Verfahren ein."
- 10.
In § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "§ 1 Abs. 9" durch die Angabe "§ 1 Abs. 10" ersetzt.