§ 7 NNA-ErrBeschl - Beirat
Bibliographie
- Titel
- Beschluß des Landesministeriums über die Errichtung einer Alfred-Toepfer-Akademie für Naturschutz
- Redaktionelle Abkürzung
- NNA-ErrBeschl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100010000014
(1) Der Beirat berät die Alfred Toepfer Akademie für Naturschutz hinsichtlich der Wahrnehmung und inhaltlichen Ausgestaltung der in § 4 genannten Aufgaben der Akademie. Er tagt mindestens einmal im Jahr.
(2) Der Beirat besteht, abgesehen von den Ehrenmitgliedern nach Absatz 4, aus bis zu 13 Mitgliedern, nämlich
- 1.
ein Mitglied für die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Heidekreis;
- 2.
ein Mitglied für die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände;
- 3.
ein Mitglied für den Verein Naturschutzpark Lüneburger Heide e. V.;
- 4.
drei Mitglieder für die anerkannten niedersächsischen Naturschutzvereinigungen mit Mitwirkungsrechten nach § 63 Abs. 2 BNatSchG;
- 5.
ein Mitglied für die mit Fragen des Natur- und Umweltschutzes befassten berufsständischen Vereinigungen;
- 6.
ein Mitglied der Landwirtschaftskammer Niedersachsen;
- 7.
ein Mitglied für die Niedersächsischen Landesforsten;
- 8.
ein Mitglied aus dem FÖJ-Beirat;
- 9.
bis zu drei Mitglieder aus wissenschaftlichen Fachbereichen. Dabei müssen insbesondere die Fachgebiete
Naturschutz und Landschaftsplanung,
Umweltbildung/Bildung für eine nachhaltige Entwicklung,
Tierökologie und Vegetationskunde
vertreten sein.
(3) Die Mitglieder des Beirates werden vom zuständigen Ministerium berufen, wobei die Mitglieder zu Absatz 2 Nrn. 1 bis 8 dem zuständigen Ministerium von den entsendenden Institutionen vorgeschlagen werden. Die Berufung gilt für fünf Jahre. Die Mitwirkungsdauer eines Beiratsmitgliedes soll zwei Berufungsperioden nicht überschreiten. Die Besetzung des Beirates soll entsprechend § 8 Abs. 2 Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz erfolgen.
(4) Das zuständige Ministerium kann natürliche Personen, die sich um die Alfred Toepfer Akademie für Naturschutz verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern mit Stimmrecht ernennen.
(5) Der Beirat wählt sich aus seiner Mitte für die Dauer von fünf Jahren einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und deren Stellvertretung. Die Wiederwahl ist zulässig.
(6) Das zuständige Ministerium erlässt eine Geschäftsordnung für den Beirat.
(7) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder nach Absatz 2 anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.
(8) Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teil. Weitere Vertretungen des Landes Niedersachsen können mit beratender Stimme an der Sitzung des Beirates teilnehmen.