§ 7 NDNaturschAk - Beirat
Bibliographie
- Titel
- Beschluß des Landesministeriums über die Errichtung einer Alfred-Toepfer-Akademie für Naturschutz
- Redaktionelle Abkürzung
- NDNaturschAk,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100010000014
(1) Der Beirat berät die Alfred-Toepfer-Akademie für Naturschutz insbesondere hinsichtlich der Lehrgangsprogramme, der Forschungsvorhaben und der Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Der Beirat besteht, abgesehen von den Ehrenmitgliedern nach Absatz 4, aus 13 Mitgliedern, nämlich
- 1. bis 3.
bis zu 3 Vertretern anderer Bundesländer, die sich der Alfred-Toepfer-Akademie für Naturschutz bedienen;
- 4.
1 Vertreter des Landkreises Soltau-Fallingbostel;
- 5.
1 Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände;
- 6.
1 Vertreter des Vereins Naturschutzpark Stuttgart-Hamburg e. V;
- 7. , 8.
2 Vertretern der nach § 29 BNatSchG anerkannten Verbände;
- 9.
1 von der Architektenkammer Niedersachsen benannter Landschaftsarchitekt;
- 10.
1 von der Arbeitsgemeinschaft der Landwirtschaftskammern benannter Vertreter der Land- und Forstwirtschaft;
- 11. bis 13.
bis zu 3 Vertretern aus den wissenschaftlichen Fachbereichen
Landschaftspflege und Naturschutz,
Vegetationskunde,
Tierökologie,
alternativer Landbau.
(3) Die Mitglieder des Beirates werden vom zuständigen Ministerium berufen, wobei die Mitglieder zu Absatz 2 Nrn. 1 bis 10 dem zuständigen Ministerium von den entsendenden Institutionen vorgeschlagen werden. Die Berufung gilt für fünf Jahre.
(4) Das zuständige Ministerium kann natürliche Personen, die sich um die Alfred-Toepfer-Akademie für Naturschutz verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern mit Stimmrecht ernennen.
(5) Der Beirat wählt sich aus seiner Mitte für die Dauer von fünf Jahren einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Wiederwahl ist zulässig.
(6) Das zuständige Ministerium erläßt eine Geschäftsordnung für den Beirat.
(7) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(8) Der Direktor nimmt an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teil. Weitere Vertreter des Landes Niedersachsen können mit beratender Stimme an der Sitzung des Beirates teilnehmen.