NNA-ErrBeschl,NI - Alfred Toepfer Akademie für Naturschutz-Errichtungsbeschluss

Beschluß des Landesministeriums über die Errichtung einer Alfred-Toepfer-Akademie für Naturschutz

Bibliographie

Titel
Beschluß des Landesministeriums über die Errichtung einer Alfred-Toepfer-Akademie für Naturschutz
Redaktionelle Abkürzung
NNA-ErrBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100010000014

Bek. d. ML v. 11.2.1988 - 409-22 028/1 -

Vom 11. Februar 1988 (Nds. MBl.(1988) S. 247)

Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 4. April 2019 (Nds. MBl. S. 735, 936)

- GültL 10/73 -

- VORIS 28100 01 00 00 014 -

Auf Grund der Ermächtigung des Landesministeriums wird nachstehend der Wortlaut des Beschlusses des Landesministeriums über die Errichtung einer Alfred-Toepfer-Akademie für Naturschutz i. d. F. des Änderungsbeschlusses vom 26.1.1988 (Nds. MBl. S. 247 - GültL 10/72) bekanntgemacht (Anlage).

Anlage

Beschluß des Landesministeriums über die Errichtung einer Alfred-Toepfer-Akademie für Naturschutz

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Errichtung, Sitz1
Rechtsform2
Gemeinnützigkeit3
Aufgaben4
Organisation5
Direktorin oder Direktor6
Beirat7

§ 1 NNA-ErrBeschl - Errichtung, Sitz

Bibliographie

Titel
Beschluß des Landesministeriums über die Errichtung einer Alfred-Toepfer-Akademie für Naturschutz
Redaktionelle Abkürzung
NNA-ErrBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100010000014

Mit Wirkung vom 1.4.1981 wird eine Alfred-Toepfer-Akademie für Naturschutz mit Sitz in Schneverdingen, Hof Möhr, Landkreis Heidekreis, errichtet.

§ 2 NNA-ErrBeschl - Rechtsform

Bibliographie

Titel
Beschluß des Landesministeriums über die Errichtung einer Alfred-Toepfer-Akademie für Naturschutz
Redaktionelle Abkürzung
NNA-ErrBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100010000014

Die Alfred-Toepfer-Akademie für Naturschutz ist eine nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie untersteht unmittelbar der Aufsicht des zuständigen Ministeriums.

§ 3 NNA-ErrBeschl - Gemeinnützigkeit

Bibliographie

Titel
Beschluß des Landesministeriums über die Errichtung einer Alfred-Toepfer-Akademie für Naturschutz
Redaktionelle Abkürzung
NNA-ErrBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100010000014

(1) Die Alfred-Toepfer-Akademie für Naturschutz ist selbstlos tätig. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Die Mittel der Alfred-Toepfer-Akademie für Naturschutz dürfen nur für die Aufgaben im Sinne des § 4 verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Alfred-Toepfer-Akademie für Naturschutz fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 NNA-ErrBeschl - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Beschluß des Landesministeriums über die Errichtung einer Alfred-Toepfer-Akademie für Naturschutz
Redaktionelle Abkürzung
NNA-ErrBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100010000014

Die Alfred Toepfer Akademie für Naturschutz nimmt in Zusammenarbeit mit den Universitäten und Hochschulen, den Dienststellen der niedersächsischen Naturschutzverwaltung und anderen entsprechenden Einrichtungen des In- und Auslandes folgende Aufgaben wahr:

  1. 1.

    Aus- und Weiterbildung der mit Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege befassten Personen sowie Förderung des Austauschs von Erkenntnissen und Erfahrungen, indem sie Lehr-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen in Form von Lehrgängen, Workshops, Seminaren und Tagungen durchführt.

  2. 2.

    Die Sensibilisierung der Bevölkerung für Umwelt-, Naturschutz- und Nachhaltigkeitsbelange und die Ausbildung von Multiplikatoren im Bereich Umweltbildung/Bildung für eine nachhaltige Entwicklung; insbesondere als Träger des Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ) für Niedersachsen, als Träger eines Regionalen Umweltbildungszentrums (RUZ) sowie über eine zielgruppenspezifische Öffentlichkeitsarbeit.

  3. 3.

    Förderung der wissenschaftlichen Naturschutzforschung und des Erkenntnisaustausches hierüber, indem sie Forschungsvorhaben bei den dazu geeigneten wissenschaftlichen Einrichtungen anregt und unterstützt, eigene Forschungsvorhaben und wissenschaftliche Veranstaltungen durchführt.

  4. 4.

    Mitwirkung bei der Ausbildung des Fachbereichs Landespflege der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste.

  5. 5.

    Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Herausgabe fachbezogener Veröffentlichungen.