Abschnitt 3 SGB VIII-TG-RdErl 2024 - Barbeträge nach Altersstufen
Bibliographie
- Titel
- Hilfen nach den §§ 34 und 35, § 35a Abs. 2 Nr. 4 und § 41 SGB VIII; Festsetzung der monatlichen Barbeträge (Taschengeld)
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB VIII-TG-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21133
Die monatlichen Barbeträge für Kinder und Jugendliche sind nach Altersstufen gestaffelt. Berechnungsgrundlage für die Höhe und die Staffelung der monatlichen Barbeträge für Kinder und Jugendliche ist der Barbetrag für junge Volljährige (siehe Nummer 4), von dem die aus der Anlage ersichtlichen prozentualen Anteile für die Altersstufenstaffelung festgesetzt sind. Die mithilfe der festgesetzten prozentualen Anteile berechneten monatlichen Barbeträge sind auf volle 0,10 EUR auf- oder abgerundet.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 24. August 2023 (Nds. MBl. S. 651)