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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 16 AktO-SG - Verfahren vor den Sozialgerichten

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (AktO-SG)
Amtliche Abkürzung
AktO-SG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) Als Verfahren vor den Sozialgerichten sind unter den Registerzeichen der Anlage 1 und gegebenenfalls mit Zusatzzeichen der Anlage 2 zu registrieren:

  1. 1.

    Klagen,

  2. 2.

    Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz nach § 86b SGG,

  3. 3.

    sonstige Verfahren nach § 18.

(2) 1Ein Verfahren ist erneut zu registrieren, wenn das Sachgebiet nachträglich geändert wird. 2In diesem Fall ist auf das jeweils andere Verfahren zu verweisen.

(3) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:

  1. 1.

    Aktenzeichen,

  2. 2.

    Datum des Eingangs,

  3. 3.

    Vor- und Familienname oder Bezeichnung der Parteien oder Beteiligten sowie deren Anschrift,

    1. a)

      Kläger oder Antragsteller,

    2. b)

      Beklagter oder Antragsgegner,

    3. c)

      weiterer Beteiligter,

  4. 4.

    Datum und Art der Erledigung,

  5. 5.

    Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,

  6. 6.

    Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib.