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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 18 AktO-SG - Sonstige Verfahren vor den Sozialgerichten und dem Landessozialgericht

Bibliographie

Titel
Aktenordnung für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (AktO-SG)
Amtliche Abkürzung
AktO-SG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) Als sonstige Verfahren sind bei den Sozialgerichten und dem Landessozialgericht unter dem Registerzeichen "SF" und gegebenenfalls Zusatzzeichen nach Anlage 2 zu registrieren:

  1. 1.

    Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens, insbesondere

    1. a)

      Ablehnungen von Gerichtspersonen nach § 60 Absatz 1 SGG,

    2. b)

      Anträge auf Entscheidung bei Ablehnung von Rechtshilfe nach § 5 Absatz 3 SGG in Verbindung mit § 159 GVG,

    3. c)

      Beweissicherungsverfahren außerhalb eines anhängigen Verfahrens,

    4. d)

      Anträge auf Entscheidung über die Berechtigung zur Ablehnung des Amtes von ehrenamtlichen Richtern und ihre Entlassung aus dem Amt nach § 18 Absatz 4, § 35 SGG,

    5. e)

      Amtsentbindungen und -enthebungen ehrenamtlicher Richter nach § 22 Absatz 2, § 35 SGG,

    6. f)

      Abberufungen ehrenamtlicher Richter nach § 44b DRiG

    7. g)

      Anträge ehrenamtlicher Richter auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung nach § 4 JVEG

    8. h)

      Ordnungsgelder gegen ehrenamtliche Richter nach §§ 21, 35 SGG,

    9. i)

      Wahlanfechtungen bei Präsidiumswahl nach § 6 SGG in Verbindung mit § 21b Absatz 6 GVG,

  2. 2.

    Angelegenheiten nach §§ 178, 189 SGG,

  3. 3.

    gerichtliche Bestimmungen der Zuständigkeit nach § 58 SGG,

  4. 4.

    Entschädigungsklagen nach § 202 Satz 2 SGG in Verbindung mit § 201 GVG,

  5. 5.

    Kostensachen, soweit sie dem Richter zur Entscheidung vorgelegt werden, mit Ausnahme der gerichtlichen Entscheidungen nach § 73a Absatz 8 SGG:

    1. a)

      Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 GKG) auch wenn damit die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 Absatz 2 Satz 1 GKG) begehrt wird,

    2. b)

      Erinnerungen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 197 Absatz 2 SGG),

    3. c)

      Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Vergütung eines Prozessvertreters (§ 11 Absatz 3 RVG in Verbindung mit § 197 Absatz 2 SGG) und

    4. d)

      Erinnerungen nach § 56 RVG gegen eine Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigen nach § 73a Absatz 1 Satz 3 SGG aus der Landeskasse.

  6. 6.

    Angelegenheiten nach § 81a und § 81b SGB X.

(2) Im Register sind folgende Angaben zu vermerken:

  1. 1.

    Aktenzeichen,

  2. 2.

    Datum des Eingangs,

  3. 3.

    Vor- und Familienname oder Bezeichnung der Parteien oder Beteiligten sowie deren Anschrift,

    1. a)

      Kläger, Antragsteller oder Erinnerungsführer, ersuchende Stelle,

    2. b)

      Beklagter, Antragsgegner oder Erinnerungsgegner,

    3. c)

      sonstiger Beteiligter,

  4. 4.

    Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist,

  5. 5.

    Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib.