§ 39 RealVerbG
Bibliographie
- Titel
- Realverbandsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RealVerbG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78310010000000
Der Realverband erlischt, wenn sämtliche Verbandsanteile in der Hand eines Mitgliedes vereinigt werden. Das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Verbandes gehen auf das Mitglied über. Auf Antrag des Mitgliedes hat die Aufsichtsbehörde das Erlöschen des Verbandes und den Vermögensübergang zu bescheinigen.