§ 18 NJAVollzG - Unterbringung während der Ruhezeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
1Die Arrestantin oder der Arrestant wird während der Ruhezeit allein in ihrem oder seinem Arrestraum untergebracht. 2Wenn eine schädliche Beeinflussung nicht zu befürchten ist, können mit ihrer Zustimmung zwei Personen gleichen Geschlechts gemeinsam untergebracht werden.