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  • ab 01.04.2016 (aktuelle Fassung)

§ 18 NJAVollzG - Unterbringung während der Ruhezeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJAVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

1Die Arrestantin oder der Arrestant wird während der Ruhezeit allein in ihrem oder seinem Arrestraum untergebracht. 2Wenn eine schädliche Beeinflussung nicht zu befürchten ist, können mit ihrer Zustimmung zwei Personen gleichen Geschlechts gemeinsam untergebracht werden.