Abschnitt 55 RiStBV - Anordnung der Freilassung des Verhafteten
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
- Amtliche Abkürzung
- RiStBV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30800
(1) Hebt das Gericht den Haftbefehl auf, ordnet es zugleich die Freilassung des Untersuchungsgefangenen an. Allein im Fall eines das Gericht bindenden Antrags der Staatsanwaltschaft auf Aufhebung des Haftbefehls vor Anklageerhebung (§ 120 Absatz 3 StPO) ordnet die Staatsanwaltschaft zugleich die Freilassung des Untersuchungsgefangenen an.
(2) Wird der Haftbefehl in der Hauptverhandlung aufgehoben, wird der Angeklagte sofort freigelassen, wenn keine Überhaft vorgemerkt ist. Jedoch kann der Hinweis an ihn angebracht sein, dass es sich empfiehlt, in die Anstalt zurückzukehren, um die Entlassungsförmlichkeiten zu erledigen.
(3) Der Staatsanwalt achtet darauf, dass der Verhaftete nach Aufhebung des Haftbefehls entlassen wird.