Abschnitt 55 UVollzO - Aufenthalt im Freien
Bibliographie
- Titel
- Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
- Amtliche Abkürzung
- UVollzO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34220000000001
(1) Arbeitet ein Gefangener nicht im Freien, so soll ihm täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien ermöglicht werden, wenn die Witterung dies zu der festgesetzten Zeit zulässt.
(2) Die Vorschriften über die Trennung der Gefangenen (Nr. 22) sind zu beachten.