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  • ab 01.05.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 56 UVollzO - Anstaltsarzt. Beratender Arzt

Bibliographie

Titel
Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
Amtliche Abkürzung
UVollzO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34220000000001

(1) 1Der Gefangene wird vom Anstaltsarzt gesundheitlich betreut. 2Mit Zustimmung des Richters und nach Anhören des Anstaltsarztes kann dem Gefangenen gestattet werden, auf eigene Kosten einen beratenden Arzt hinzuzuziehen.

(2) Dem Gefangenen kann erlaubt werden, sich durch einen anderen als den für die Anstalt regelmäßig tätigen Zahnarzt auf eigene Kosten behandeln zu lassen.