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§ 7 BbS-VO - Prüfungsausschuss

Bibliographie

Titel
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
Amtliche Abkürzung
BbS-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Für jede Abschlussklasse wird ein Prüfungsausschuss gebildet.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden Mitglied und den in § 36 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 NSchG genannten Mitgliedern der Klassenkonferenz nach § 35 Abs. 2 NSchG.

(3) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestellt eine Lehrkraft zum Vorsitzenden Mitglied oder übernimmt den Vorsitz im Prüfungsausschuss selbst. 2Die schulfachliche Dezernentin oder der schulfachliche Dezernent der Schulbehörde kann den Vorsitz des Prüfungsausschusses übernehmen.

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden Mitglied mindestens die Hälfte der Mitglieder, bei Entscheidungen in der mündlichen Prüfung außer dem Vorsitzenden Mitglied mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder, anwesend sind.

(5) 1Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit über das Ergebnis der mündlichen und praktischen Prüfung. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. 4In der mündlichen Prüfung sind nur die Mitglieder stimmberechtigt, die an der Prüfung in dem jeweiligen Lernbereich ständig teilgenommen haben.