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  • ab 01.01.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 HMuPFördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Rahmen des Programms HAUPTSACHE:MUSIK
Redaktionelle Abkürzung
HMuPFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22160

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.

5.2 Der Fördersatz beträgt 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, sofern nicht die Höchstzuwendung einen geringeren Fördersatz bewirkt. In besonders begründeten Einzelfällen kann der Fördersatz ausnahmsweise bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen.

Der Zuschuss für Projekte beträgt maximal 15 000 EUR. In besonders begründeten Einzelfällen kann der Zuschuss ausnahmsweise auf maximal 40 000 EUR angehoben werden. Projekte mit einem Zuwendungsbedarf von weniger als 2 500 EUR werden nicht gefördert.

5.3 Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben, die beim Zuwendungsempfänger oder bei von diesem beauftragten Dritten durch die Planung und Durchführung der in Nummer 1.1 beschriebenen Projekte zusätzlich entstehen.

5.4 Nicht zuwendungsfähig sind unbare Eigenleistungen des Maßnahmenträgers.

5.5 Der maximale Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr. Die Projekte sollen innerhalb des Kalenderjahres durchgeführt und abgerechnet werden. Maßnahmen, die über den Jahreswechsel hinausgehen, benötigen eine gesonderte Begründung.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 29. November 2022 (Nds. MBl. S. 1699, SVBl. 2023 S. 14)