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  • ab 01.02.2017 (aktuelle Fassung)

§ 15 NRKVO - Fahrt- und Flugkostenerstattung bei Auslandsdienstreisen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Reisekostenverordnung (NRKVO)
Amtliche Abkürzung
NRKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

(1) Bei einer Fahrt mit der Eisenbahn können die Kosten für die Nutzung einer höheren Beförderungsklasse erstattet werden, wenn die ausländischen Beförderungsmittel im Vergleich zu den Beförderungsmitteln im Inland einen wesentlich niedrigeren Standard haben.

(2) 1Bei Flugreisen können die Kosten für die Nutzung der Businessklasse oder einer ähnlichen Klasse erstattet werden, wenn der Flug ununterbrochen mindestens zehn Stunden dauert. 2Die Zeit einer Flugunterbrechung, die von der flugplanmäßigen Landung bis zum flugplanmäßigen Weiterflug bis zu zwei Stunden dauert, gilt als Flugzeit. 3Als Flugzeit gilt auch die Zeit, in der der Flug aus dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen bis zu einer Dauer von zwei Stunden unterbrochen wird. 4Bei einer längeren Flugunterbrechung oder bei einer Flugunterbrechung aus anderen als in Satz 3 genannten Gründen gilt jeder Flug als gesonderte Flugreise.