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  • ab 23.11.2002 (aktuelle Fassung)

§ 33 NElbtBRG - Information und Bildung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)
Amtliche Abkürzung
NElbtBRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) Die Biosphärenreservatsverwaltung trägt durch eigene Angebote zur Informations- und Bildungsarbeit bei; diese soll insbesondere

  1. 1.
    die Werte und Funktionen der Elbelandschaft in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit bewusst machen,
  2. 2.
    die Möglichkeiten des Naturerlebens und der landschaftsgebundenen Erholung im Biosphärenreservat aufzeigen,
  3. 3.
    Kenntnisse über die Schutzzwecke (§§ 4 bis 7) vermitteln sowie die Aufgaben der Biosphärenreservatsverwaltung darstellen,
  4. 4.
    bei der ortsansässigen Bevölkerung und den Besuchern der Region die Identifikation mit dem Biosphärenreservat fördern.

Die Biosphärenreservatsverwaltung beteiligt geeignete Personen an ihrer Informations- und Bildungsarbeit.

(2) Die Biosphärenreservatsverwaltung soll mit Kommunen und Verbänden zusammenwirken, soweit diese Informations- und Bildungsarbeit mit Bezug auf das Biosphärenreservat leisten.