§ 33 NElbtBRG - Information und Bildung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)
- Amtliche Abkürzung
- NElbtBRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
(1) Die Biosphärenreservatsverwaltung trägt durch eigene Angebote zur Informations- und Bildungsarbeit bei; diese soll insbesondere
- 1.die Werte und Funktionen der Elbelandschaft in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit bewusst machen,
- 2.die Möglichkeiten des Naturerlebens und der landschaftsgebundenen Erholung im Biosphärenreservat aufzeigen,
- 3.Kenntnisse über die Schutzzwecke (§§ 4 bis 7) vermitteln sowie die Aufgaben der Biosphärenreservatsverwaltung darstellen,
- 4.bei der ortsansässigen Bevölkerung und den Besuchern der Region die Identifikation mit dem Biosphärenreservat fördern.
Die Biosphärenreservatsverwaltung beteiligt geeignete Personen an ihrer Informations- und Bildungsarbeit.
(2) Die Biosphärenreservatsverwaltung soll mit Kommunen und Verbänden zusammenwirken, soweit diese Informations- und Bildungsarbeit mit Bezug auf das Biosphärenreservat leisten.