Abschnitt 5 NBhVOKBefrRdErl - 5. Von der Beihilfefähigkeit ausgenommene Aufwendungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Künstliche Befruchtung
- Redaktionelle Abkürzung
- NBhVOKBefrRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
- 5.1
die heterologe Insemination und die heterologe In-vitro-Fertilisation;
- 5.2
Maßnahmen, die über solche zur künstlichen Befruchtung hinausgehen, wie die Kryokonservierung von Samenzellen, imprägnierten Eizellen oder noch nicht transferierten Embryonen; abweichend hiervon sind Aufwendungen für eine Kryokonservierung von Samenzellen in medizinisch begründeten Ausnahmefällen, wie z. B. bei der Diagnose Azoospermie, beihilfefähig;
- 5.3
Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nach vorhergehender Sterilisation, die nicht wegen einer Erkrankung notwendig war.