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  • ab 01.01.2012 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 NBhVOKBefrRdErl - 5. Von der Beihilfefähigkeit ausgenommene Aufwendungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Künstliche Befruchtung
Redaktionelle Abkürzung
NBhVOKBefrRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

  1. 5.1

    die heterologe Insemination und die heterologe In-vitro-Fertilisation;

  2. 5.2

    Maßnahmen, die über solche zur künstlichen Befruchtung hinausgehen, wie die Kryokonservierung von Samenzellen, imprägnierten Eizellen oder noch nicht transferierten Embryonen; abweichend hiervon sind Aufwendungen für eine Kryokonservierung von Samenzellen in medizinisch begründeten Ausnahmefällen, wie z. B. bei der Diagnose Azoospermie, beihilfefähig;

  3. 5.3

    Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nach vorhergehender Sterilisation, die nicht wegen einer Erkrankung notwendig war.