§ 107 Nds. SVVollzG - Einrichtung von Anstalten und Abteilungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SVVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
(1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird in Anstalten der Landesjustizverwaltung vollzogen.
(2) Für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sowie für den Vollzug dieser Maßregel an Frauen und Männern sind jeweils gesonderte Anstalten oder Abteilungen einzurichten.