Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 107 Nds. SVVollzG - Einrichtung von Anstalten und Abteilungen 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird in Anstalten der Landesjustizverwaltung vollzogen.

(2) Für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sowie für den Vollzug dieser Maßregel an Frauen und Männern sind jeweils gesonderte Anstalten oder Abteilungen einzurichten.