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§ 133 NJVollzG - Zweck der Untersuchungshaft

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) 
Amtliche Abkürzung
NJVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

Der Vollzug der Untersuchungshaft dient dem Zweck, den in den gesetzlichen Haftgründen zum Ausdruck kommenden Gefahren zu begegnen.