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Abschnitt 7 RL IKiGa - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen in Tageseinrichtungen für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung (RL IKiGa)
Amtliche Abkürzung
RL IKiGa
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist das RLSB Hannover - Landesjugendamt -. Die Förderanträge sind nach einem einheitlichen Vordruck, der zum Download auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde verfügbar ist, bis spätestens zum 30. 4. 2022 (Ausschlussfrist) bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

7.3 Zur Ermittlung des maximalen Fördervolumens werden für die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe Verfügungsrahmen nach der vom LSN ermittelten Anzahl der Kinder im Alter von drei bis unter sieben Jahren zum 31. 12. 2019 gebildet (Anlage 2).

7.4 Soll die Zuwendung an einen Letztempfänger weitergeleitet werden, stellt der Erstempfänger den Förderantrag auf der Grundlage der Angaben des Letztempfängers. Der Erstempfänger bestätigt die Richtigkeit der Angaben.

7.5 Eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns gemäß Nummer 1.3 VV-Gk zu § 44 LHO gilt als erteilt, wenn mit der Maßnahme ab dem 1. 1. 2020 begonnen wurde. Ein Anspruch auf Bewilligung kann aus der Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns nicht abgeleitet werden.

7.6 Die bewilligten Mittel sind bis zum 30. 9. 2023 (Ausschlussfrist) bei der Bewilligungsbehörde abzurufen.

7.7 Der Zuwendungsempfänger bestätigt mit dem Verwendungsnachweis die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung und teilt die Höhe der tatsächlich entstandenen Ausgaben mit.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erlasses vom 22. Februar 2021 (Nds. MBl. S. 428)