§ 76 NKWO - Abwahl
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
- Amtliche Abkürzung
- NKWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330
(1) 1Die Gestaltung des Stimmzettels für die Entscheidung über die Abwahl richtet sich nach dem Muster der Anlage 35. 2§ 39 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) 1In der Wahlbekanntmachung nach § 41 ist darauf hinzuweisen, dass
- 1.
jede wählende Person eine Stimme hat,
- 2.
die Stimmzettel amtlich erstellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,
- 3.
der Stimmzettel den Namen der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers und die zu entscheidende Abwahlfrage enthält,
- 4.
die wählende Person durch Ankreuzen des Feldes für die Ja-Stimme oder des Feldes für die Nein-Stimme oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen muss, wie sie über die Abwahlfrage entscheidet,
- 5.
die wählende Person, die einen Wahlschein besitzt, an der Wahl
- a)
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder
- b)
durch Briefwahl
teilnehmen kann
2Die Bekanntmachung hat darüber hinaus die Hinweise nach § 41 Abs. 2 Nrn. 5, 6 und 8 bis 10 zu enthalten.
(3) 1Unverzüglich nach Beendigung der Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand das Wahlergebnis. 2Er stellt fest
- 1.die Zahlen nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 und 5 und
- 2.die Zahl der gültigen Ja-Stimmen und der gültigen Nein-Stimmen.
(4) Die Wahlleitung unterrichtet die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber sowie die Vertretung über das vom Wahlausschuss festgestellte Ergebnis der Entscheidung über die Abwahl.
(5) Die §§ 4 bis 7, 9 bis 12, 14 bis 24 Abs. 1, 2 und 4 bis 10, die §§ 25 bis 30, 42 bis 53, 55 bis 57 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 bis 6, Abs. 3 bis 6, die §§ 59 bis 63 Abs. 6, die §§ 64, 65, 68 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 2, Satz 3 und Abs. 3 Sätze 1 und 3 sowie die §§ 69 bis 71 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 sind sinngemäß anzuwenden.