§ 69 NKWO - Überprüfung der Wahl durch die Wahlleitung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
- Amtliche Abkürzung
- NKWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330
(1) Die Wahlleitung prüft, ob die Wahl entsprechend den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung durchgeführt worden ist.
(2) Hat die Gemeindewahlleitung einer kreis- oder regionsangehörigen Gemeinde nach der Prüfung nach Absatz 1 Zweifel, ob die Kreiswahl, die Regionswahl, die Samtgemeindewahl oder die Direktwahl in einem Landkreis, der Region Hannover oder einer Samtgemeinde entsprechend den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes oder dieser Verordnung durchgeführt worden sind, so unterrichtet sie unverzüglich die jeweilige Wahlleitung.
(3) 1Auf Anforderung der Kreiswahlleitung, der Regionswahlleitung oder der Samtgemeindewahlleitung hat die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, der Wahlleitung die Wahlunterlagen zu überlassen. 2Fordert die Wahlleitung von der Gemeinde, in Samtgemeinden von der Samtgemeinde, nur einen Teil eines der in § 65 Abs. 1 genannten Pakete an, so wird das Paket in Gegenwart von zwei Zeuginnen oder Zeugen geöffnet und nach der Entnahme des angeforderten Teils erneut versiegelt; über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen. 3Die Kreiswahlleitung, die Regionswahlleitung und die Samtgemeindewahlleitung kann die Wahlunterlagen der Gemeindewahlleitungen und der Gemeindewahlausschüsse der zum Landkreis oder der Region Hannover gehörenden Gemeinden jederzeit zur Einsicht anfordern.