§ 4 NKWO - Allgemeine Wahlbezirke
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
- Amtliche Abkürzung
- NKWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330
(1) 1Eine Gemeinde mit nicht mehr als 2.500 Einwohnerinnen und Einwohnern bildet in der Regel einen Wahlbezirk. 2Eine größere Gemeinde wird in mehrere Wahlbezirke eingeteilt, wobei kein Wahlbezirk mehr als 2.500 Einwohnerinnen und Einwohner umfassen soll.
(2) 1Die Grenzen der Wahlbezirke sind auf räumliche Merkmale zu beziehen; dabei sind für die Wahl der Abgeordneten die Grenzen der Wahlbereiche und der Ortschaften einzuhalten. 2Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl erleichtert wird und die Zahl der Wahlberechtigten nicht so gering ist, dass erkennbar werden kann, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben. 3Bei der Direktwahl gilt die Wahlbezirkseinteilung für die erste Wahl auch für die Stichwahl.
(3) Für die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften, wie Lagerunterkünften und Unterkünften der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei oder der Stationierungsstreitkräfte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, können abweichend von Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 nach anderen objektiven Abgrenzungskriterien mehrere Wahlbezirke gebildet werden.
(4) 1Für bewohnte gemeindefreie Gebiete bestimmt die Kreiswahlleitung, welche Gemeinde oder Samtgemeinde die Wahlbezirke für die Kreiswahl oder die Wahl der Landrätin oder des Landrats bildet und die Wahl durchführt. 2Für gemeindefreie Bezirke kann sie bestimmen, dass die Aufgaben der Gemeinde von der Bezirksvorsteherin oder dem Bezirksvorsteher wahrgenommen werden.