Art. 3 BArchVZuStVÄndStV - Inkrafttreten (1)
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen zur Änderung der Staatsverträge über die Zugehörigkeit der Niedersächsischen Architekten zur Bayerischen Architektenversorgung
- Redaktionelle Abkürzung
- BArchVZuStVÄndStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76300
Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen zur Änderung der Staatsverträge über die Zugehörigkeit der Niedersächsischen Architekten zur Bayerischen Architektenversorgung
Vom 15. November 2022 (Nds. GVBl. S. 720)
Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen zur Änderung der Staatsverträge über die Zugehörigkeit der Niedersächsischen Architekten zur Bayerischen Architektenversorgung vom 30. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 427) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 am 1. Dezember 2022 in Kraft tritt.
München, den 8. April 2022
Für den Freistaat Bayern
Für den Bayerischen Ministerpräsidenten
Der Staatsminister des Innern, für Sport und Integration
Joachim H e r r m a n n
Hannover, den 3. Mai 2022
Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Der Niedersächsische Wirtschaftsminister
Dr. Bernd A l t h u s m a n n