Versionsverlauf

Pflichtfeld

Art. 3 BArchVZuStVÄndStV - Inkrafttreten (1)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen zur Änderung der Staatsverträge über die Zugehörigkeit der Niedersächsischen Architekten zur Bayerischen Architektenversorgung
Redaktionelle Abkürzung
BArchVZuStVÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76300

Nach Artikel 3 des Staatsvertrages vom 8. April/3. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 427) i.V.m. Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 427) tritt dieser Staatsvertrag am ersten Tag des Monats in Kraft. Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.

München, den 8. April 2022

Für den Freistaat Bayern
Für den Bayerischen Ministerpräsidenten
Der Staatsminister des Innern, für Sport und Integration
Joachim  H e r r m a n n

Hannover, den 3. Mai 2022

Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Der Niedersächsische Wirtschaftsminister
Dr. Bernd  A l t h u s m a n n