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  • ab 01.03.2010 (aktuelle Fassung)

§ 70 NWG - Unterhaltung der Sammelbecken von Talsperren
(zu § 40 Abs. 1 WHG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Amtliche Abkürzung
NWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

1Die Unterhaltung der Sammelbecken von Talsperren (§ 52) und von Anlagen, für die eine Feststellung nach § 56 getroffen ist, kann die Wasserbehörde auf den Unternehmer der Talsperre oder Anlage mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übertragen, wenn die Betroffenen zustimmen. 2Unter derselben Voraussetzung kann sie auf den sonst gesetzlich Unterhaltungspflichtigen zurückübertragen werden.