§ 18 NHafenO - Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO)
- Amtliche Abkürzung
- NHafenO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
(1) 1Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist zu verhindern, dass das Hafengewässer verunreinigt wird. 2Auf Schiffen sind beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen die von Deck nach Außenbords führenden Abflüsse zu verschließen. 3Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist von den Verantwortlichen ständig zu überwachen.
(2) Wer wassergefährdende Stoffe über eine Schlauchverbindung aus einem Straßenfahrzeug auf ein Schiff oder von einem Schiff in ein Straßenfahrzeug transportieren will, hat dies rechtzeitig vorher der Hafenbehörde anzuzeigen.